Info Feuerwerkskörper

Feuerwerkskörper der Klasse I
dürfen das ganze Jahr über, auch an Personen unter 18 Jahren, abgegeben werden (§21 (1) 1. SprengV). Kinder unter 12 Jahren sollten diese Gegenstände nur unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden. Der Vertrieb ist auch außerhalb von Verkaufsräumen sowie an Kiosken und im Reisegewerbe erlaubt (§22 (1) und (3) 1.SprengV).

Feuerwerkskörper der Klasse F2/Kat II (Klasse II)
dürfen nur an Personen über 18 Jahre abgegeben werden. Sie dürfen an den Endverbraucher nur in der Zeit vom 29.12. bis 31.12. (Silvester) überlassen werden, es sei denn, daß dieser eine Ausnahmegenehmigung gem. §24 (1) 1. SprengV der zuständigen Behörde vorlegt. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nur in festen Verkaufsräumen vertrieben werden (§22 (1) 1.SprengV). Die Verwendung von Gegenständen der Klasse II ist auf den 31. Dezember und den 1. Januar beschränkt. Regionale Abgabe- und Verwendungsbestimmungen sind zu beachten (Auskunft über Ihr Gewerbeaufsichtsamt oder die Polizei).

Feuerwerkskörper der Klasse T1
dürfen das ganze Jahr über an Personen über 18 Jahre abgegeben und von diesen verwendet werden. Die Gegenstände dürfen nur für technische Zwecke im Rahmen von Bühnen-, Foto- und Filmproduktionen sowie Show- und Musikveranstaltungen verwendet werden. Die Hinweise auf dem Gegenstand bzw. der Verpackung sind zu beachten!

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